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                                - Erbrecht in Frankreich -

Das französische Erbrecht findet auf jeden in Frankreich
gelegenen Immobiliensitz Anwendung.Das heisst, für Sie als ausländischen Erwerber einer Immobilie in Frankreich, daß Ihr Besitz im Erbfall bestimmte Regelungen erfährt,mit denen Sie unter Umständen nicht gerechnet haben. Dies gilt vor allem für den überlebenden Ehepartner, der seinen Besitz verlieren kann.
Das französische Recht, dem Ihr Besitz zwingend unterfällt, enthält
nämlich Bestimmungen über den Pflichtteil, die im Gegensatz zu
anderen Ländern, leibliche Nachkommen besonders schützen und dem
Ehegatten einen verhältnismässig geringen Erbanteil zukommen lassen.

Ist kein Testament vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte nur ein
Viertel des Besitzes des anderen Partners zum Niessbrauch. Der Wert
dieses Niessbrauchs kann je nach Alter des Erben unter
Umständen nicht mehr als 1/10 des Besitzes betragen.

Dem können die Eheleute aber durch Errichtung eines Testaments
vorbeugen. Zwar kann darin nicht das Eigentum auf den überlebenden
Partner übertragen werden, da dieses nach französischem Recht nicht
möglich ist, doch kann das Wohnrecht ganz auf den Partner
überschrieben werden und auch ein grösserer als der gesetzlich
vorgesehenen Teil des Eigentums.

Um die Möglichkeiten eines solchen Testaments zwischen Eheleuten
zu simulieren, sollten Sie einen französischen Notar aufsuchen.
Er kann Ihnen am besten raten, was Sie tun sollten, um in Ihrem
speziellen Fall, für die Zukunft Ihres Partners zu sorgen.

                                   PAKT hilft Ihnen dabei.